AGG II.
Meine vielen Persönlichkeiten ringen wieder miteinander. Im Grunde finde ich das AGG klasse. Warum?
1.
Deutschland hat ohnehin keine Wahl. Die wesentlichen Vorgaben entstammen Richtlinien der EU (s. Pressemitteilung des BMJ v. 29.6.2006: Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000; Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000; Revidierte Gleichbehandl.-Richtlinie 2002/73/EG v. 23. September 2002 (=Überarbeitung der Richtlinie 76/207/EWG); Vierte Gleichstellungs-Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb des Erwerbslebens 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004). Diese müssen in nationales Recht umgesetzt werden, sonst drohen saftige Strafen.
2.
Mit einer Klagewelle ist nicht zu rechnen. Im Arbeitsrecht besteht schon seit längerem ein Diskriminierungsverbot bezüglich des Geschlechts. Hier gab es in der Vergangenheit nur vereinzelt Klagen.
3.
Eine automatische Beweislastumkehr besteht nicht. Erst wenn tatsächliche Anhaltspunkte für ein diskriminierendes Verhalten vorliegen, muss sich der möglicherweise Diskriminierende entlasten.
4.
Der Grundsatz der Vertragsautonomie bleibt sowohl im Arbeits- wie auch im Mietrecht bestehen.
5.
Das AGG ist sehr wohl geeignet, Diskrimierung zu bekämpfen. Appelle oder die Hoffnung auf eine Selbstregulierung bewirken gar nichts in der Wirtschaft. Dies hat die Vergangenheit klar gezeigt (Selbstverpflichtung zur Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, Kontrolle von Lebensmitteln durch eigene Organisationen wie die CMA: gescheitert). Der Staat muss seine Haltung eindeutig vermitteln. Dies tut er durch Gesetze, am besten durch sanktionenbewehrte.
6.
Eine "Amerikanisierung" des Zivilrechts muss nicht zwangsläufig etwas Schlechtes sein. Zwar ist das Institut des Strafschadensersatzes dem deutschen Zivilrecht (noch) fremd, aber seit längerer Zeit schon wird dieser Grundsatz aufgeweicht. Beispiel Medien: Wenn über eine öffentliche Person Lügen verbreitet werden, dann gibt es in der Regel für diese Person kaum jemals einen nachweisbaren materiellen Schaden. Schmerzensgeld wegen seelischer Qualen ist zwar möglich, aber der Höhe nach schwierig zu ermitteln. Selbst wenn hier zehntausende Euro anfallen mögen, lohnt sich das Geschäft für das Medienunternehmen in der Regel. In meinen Augen ist in solchen Fällen eine Gewinnabschöpfung mit einem deftigen Aufschlag durchaus zu rechtfertigen.
Auch im Arbeitsrecht ist eine Strafe wegen zivilrechtlicher Verfehlungen nicht grundsätzlich abzulehnen, wenn dies Unternehmen von diskriminierendem Verhalten abschreckt.
7.
Ein bisschen mehr Bürokratie und Kosten sind hinnehmbar, wenn es um die Wahrung wesentlicher Grundwerte wie der Gleichberechtigung geht. Es kostet Deutschland auch erhebliche Summen, ein so rigides Embryonenschutzgesetz oder eine Instanz wie den TÜV zu haben.
Alles klar?
